Registrierkassenpaket 2026: Mehr Digitalisierung, weniger Bürokratie

Neue Regelungen zur Registrierkasse - Beitragsbild AT

Die österreichische Bundesregierung hat im Ministerrat ein neues Registrierkassenpaket beschlossen.

Ziel ist es, bestehende Regelungen zu vereinfachen, die Bürokratie zu reduzieren und die Nutzung digitaler Lösungen im Kassenbereich weiter zu fördern. Für viele Unternehmen besonders relevant sind die Neuerungen rund um den digitalen Beleg, die Anpassung der Kalte-Hände-Regelung sowie die dauerhafte Verankerung der 15-Warengruppen-Regelung. Die beschlossenen Änderungen sind ab 2026 gültig.

Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Digitaler Beleg: Papierbeleg nicht mehr zwingend erforderlich

Eine zentrale Neuerung betrifft die Belegerteilungspflicht. Künftig kann der Beleg bei Barzahlungen auch in digitaler Form ausgegeben werden, unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags.

Dabei gilt:

  • Die Umstellung auf den digitalen Beleg ist freiwillig für den Betrieb.
  • Kundinnen und Kunden können weiterhin ausdrücklich einen Papierbeleg verlangen.

Unverändert bleibt jedoch die rechtliche Voraussetzung, dass der Beleg direkt im Zusammenhang mit dem Bargeschäft erstellt wird und unmittelbar in den Verfügungsbereich des Kunden gelangt, etwa per E-Mail oder als Download.

Der digitale Beleg ersetzt damit zwar den Ausdruck, nicht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belegerstellung.

Einen ausführlichen Wissensartikel zur Belegerteilungspflicht finden Sie hier.

Kalte-Hände-Regelung: Höhere Umsatzgrenze für Verkäufe im Freien

Auch bei der sogenannten Kalte-Hände-Regelung gibt es eine spürbare Entlastung. Diese Sonderregelung betrifft Unternehmer, die ihre Umsätze im Freien erzielen, zum Beispiel auf Märkten, bei Foodtrucks oder an saisonalen Verkaufsständen.

Die bisherige Umsatzgrenze von 30.000 EUR netto pro Jahr wird angehoben. Künftig liegt diese Grenze bei 45.000 EUR.

Liegt der Jahresumsatz aus Verkäufen im Freien unter dieser Grenze, besteht keine Registrierkassenpflicht. Auch die Einzelaufzeichnung sowie die Belegerteilungspflicht entfallen in diesem Fall, die Umsätze dürfen weiterhin mittels Kassasturz ermittelt werden. Gerade für kleinere Markt- und Saisonbetriebe bringt diese Anpassung eine deutliche Vereinfachung.

Mitarbeiter steht in Schürze vor seinem Food Truck und lächelt in die Kamera

Eine ausführliche Erklärung inklusive Praxisbeispiel zur Kalte-Hände-Regelung finden Sie ebenfalls in einen unserer Wissensartikel.

15-Warengruppen-Regelung wird dauerhaft übernommen

Mit Einführung der Registrierkassenpflicht wurde für Händler ohne Scannerkasse und ohne Warenwirtschaftssystem eine befristete Erleichterung geschaffen: die sogenannte 15-Warengruppen-Regelung.

Diese erlaubt es, das Sortiment im Vorfeld in bis zu 15 Produktgruppen einzuteilen. Auf den Kassenbelegen dürfen weiterhin Sammelbegriffe wie „Obst“, „Getränke“ oder „Backwaren“ verwendet werden. Eine detaillierte Angabe zu Marke, Menge oder Einzelprodukt ist nicht erforderlich.

Bisher war diese Regelung zeitlich begrenzt und nur bis 2025 anwendbar. Mit dem neuen Registrierkassenpaket wird sie nun ins Dauerrecht überführt und schafft damit langfristige Klarheit für betroffene Betriebe.

Fazit: Klarere Regeln und mehr digitale Möglichkeiten

Das neue Registrierkassenpaket bringt mehr Flexibilität im Kassenalltag und erleichtert insbesondere kleinen und saisonalen Betrieben die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Digitale Belege, angepasste Umsatzgrenzen und dauerhaft geregelte Ausnahmen sorgen für weniger Papier, reduzieren die Bürokratie und schaffen klare Rahmenbedingungen.

Wer sich frühzeitig informiert, kann die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen und den eigenen Betrieb zukunftssicher aufstellen.

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